Eigentümer von Bäumen, die in den Raum von öffentlichen Straßen und Gehwegen ragen, sollten diese Verkehrsräume von den Ästen der Bäume freihalten und so einen ungehinderten Verkehr ermöglichen. In der Regel sollte über Gewegen eine Höhe von mind. 2,50 m und über Straßen ein Höhe von 4,50 m regelmäßig freigeschnitten werden. Sollten Schäden an Fahrzeugen oder Personen entstehen kann geprüft werden inwieweit die Eigentümer der Bäume ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Daraus können auch Schadensansprüche geschädigter erwachsen.
Lesen Sie dazu auch die Hinweise von Helge Breloer in ihrem Text:
Verkehrssicherungspflicht und Lichtraumprofil
http://www.baeumeundrecht.de/vsp/ziffer16.htm