AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Baumpflege Damm (Halle)

 

1. Vertragsabschluss
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Baumpflege Baumpflege Damm erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die derzeit gültigen AGB sind jederzeit auf unserer Webseite abrufbar oder können über uns angefordert werden. Änderungen, Ergänzungen oder widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen.

2. Angebotsinhalt und Angebotsfrist
Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit der Informationen, die er der Firma Baumpflege Damm vor der Erstellung des Kostenvoranschlages unaufgefordert zukommen lässt, verantwortlich und haftet für ihre Richtigkeit. Zu einem Vertragsabschluss kommt es, sobald der Auftraggeber die Firma Baumpflege Damm  schriftlich (Post, Fax, E-Mail) mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt und wir den Auftrag annehmen und die Annahme des Auftrages ausdrücklich bestätigen. Er enthält verbindliche Preise und Liefertermine. Jedes Angebot hat eine Gültigkeit, die in dem Kostenvoranschlag genannt wird. Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die anerkannten Regeln der Technik. Schriftliche und mündliche Angebote werden gleichrangig behandelt. Auch speziell ausgearbeitete Angebote sind freibleibend. Aufträge werden nur akzeptiert, wenn der Auftraggeber gleichzeitig der rechtmäßige Rechnungsempfänger ist bzw. diesen formal-juristisch und schriftlich belegbar vertritt. Aufträge eines Auftraggebers mit anders lautendem Rechnungsempfänger werden abgelehnt. Im Angebot nicht enthalten sind die Kosten für das Entfernen von Hindernissen im Arbeitsbereich, die sich dort entgegen vorheriger Absprache zur Räumung dennoch befinden, sowie die Kosten für Absperrungen und Beschilderungen und für Verkehrsleitmaßnahmen. Fahrzeit bzw. Wartezeit ist Arbeitszeit.

3. Genehmigungen und Zugang
Vor Beginn der Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Bewilligungen einzuholen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten, die der Firma Baumpflege Damm durch ein Fehlen nicht oder nicht vollständig eingeholter Genehmigungen oder Bewilligungen entstehen. Die Firma Baumpflege Damm ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit von Fällgenehmigungen und Bewilligungen zu überprüfen. Der Auftraggeber stellt der Firma Baumpflege Damm für den Zeitraum der Leistungsdurchführung eine geeignete Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsbereich unentgeltlich zur Verfügung.

4. Leistungsbeschreibung
Das Angebot beschreibt die auszuführenden Leistungen so genau wie möglich. Es werden folgende branchenübliche Begriffe verwendet:
Ast-Definitionen:
Feinast: Ast mit Durchmesser von 1 bis 3 cm
Schwachast: Ast mit Durchmesser über 3 bis 5 cm
Grobast: Ast mit Durchmesser über 5 bis 10 cm
Starkast: Ast mit Durchmesser über 10 cm

Baumfällung:
Schnitt maximal 20 cm über Geländehöhe, Die Wurzelstöcke verbleiben im Normalfall im Boden. Können aber selbstverständlich durch uns auch entfernt werden.

Formschnitt:
Gehölzschnitt zur Herstellung eines optischen Eindrucks

Kronenpflege:
Ausschneiden von toten, kranken, gebrochenen, beschädigten, sich kreuzenden und reibenden Ästen. Vorbeugen von Fehlentwicklungen durch Schnittmaßnahmen im Feinast- und Schwachastbereich, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig

Totholzentnahme:
Entfernen von toten und gebrochenen Ästen ab Schwachaststärke aus Gründen der Verkehrssicherheit Kroneneinkürzung:
Schnittmaßnahme zur Verkleinerung der Krone im Fein-, Schwach- und Grobastbereich des Baumes, optische Gesichtspunkte werden so gut es geht berücksichtigt.

Kronenauslichtung:
entfernt ganze Äste am Ansatz zur Erhöhung der Winddurchlässigkeit der Krone

Kronensicherung:
Sicherung von Baumkronen oder einzelnen Ästen
Es werden keine Wundverschlussmittel verwendet. Totholzentnahmen und Kronenpflege werden grundsätzlich im komplett belaubten Zustand des Baumes durchgeführt. Besteht der Kunde auf früheren Beginn der Arbeiten, nimmt er in Kauf, dass Äste, die noch Knospen haben, also noch nicht eindeutig als tot zu identifizieren sind, stehen gelassen werden. Noch weitere Leistungen sind: Baumfällungen aller Art Begutachtung und Sanierung von Standorten Fachgerechte Entsorgung Einholung behördlicher Genehmigungen
Es gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV-Baumpflege, Hrsg. FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Colmanststr. 32, 53115 Bonn), Stand 2017

 

5. Ausführungsfristen

1. Die von uns genannten Ausführungsfristen oder -zeiten sind nicht Vertragsbestandteil, sondern stellen nur eine Empfehlung bzw. Schätzung dar, außer es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen oder werden neu vereinbart.

3. Aus Gründen der Unfallverhütung arbeiten wir nicht bei Dauerregen, Schnee, Eis, Reif sowie durchschnittlichen Tages-Außentemperaturen unter 6°C.

4. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine zweiwöchige Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, falls noch nicht innerhalb der Frist mit der Ausführung begonnen wurde.

5. Mehrarbeit
Soll mehr Arbeit geleistet werden, als im Auftrag beschrieben ist, bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Auftragserweiterung des Auftraggebers. Zusatzarbeiten werden als Stundenlohnarbeiten abgerechnet. Wir weisen die Zusatzarbeit per Lohnarbeits-Nachweis schriftlich nach. Es gelten die Stundenlöhne, die im Auftrag vereinbart wurden.
Die Preise verstehen sich zuzüglich geltender Umsatzsteuer. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform, auch bezüglich dieser Formvorschrift selbst.

6. Eigentumsvorbehalt
Das Pflanzgut ist bis zur vollständigen Bezahlung der entsprechenden Rechnungen Eigentum der Firma Baumpflege Damm (Halle) und kann bei Nichtbezahlung zurückgefordert werden oder wieder abgeholt werden, wenn der Auftraggeber die Begleichung der Rechnung teilweise oder vollständig verweigert. Sollten Pflanzen wieder ausgegraben werden müssen, so haftet die Firma Baumpflege Damm nicht für die notwendigen Schäden z.B. offene Pflanzlöcher, die durch die genötigte Zurückholung des Pflanzgutes entstehen.

7. Haftungsausschluss
Die Firma Baumpflege Damm haftet nur für von ihr grob fahrlässig verursachte Schäden sowie Schäden an Körper und Gesundheit, Bagatellschäden (wie z.B. Druckstellen und Spuren in der Wiese oder Sägemehl im Rasen) werden ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von Baumpflege Damm von mietrechtlichen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs.1 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Zahlungsvereinbarungen Die von der Firma Baumpflege Damm verrechneten Leistungen sind ohne Abzug innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Firma Baumpflege Damm zu bezahlen. Bei Überschreitung dieser Frist muss der Auftraggeber bankübliche Zinsen, Mahngebühren und die der Firma Baumpflege Damm erwachsenen Kosten zahlen. Nicht bezahlte Waren bleiben bis zur Bezahlung unser Eigentum.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Halle (Saale). Dieses gilt auch für Klagen der Firma Baumpflege Damm gegen den Kunden, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit der Firma Baumpflege Damm ist Halle (Saale), soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die richtige Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.