Eigentümer von Bäumen, die in den Raum von öffentlichen Straßen und Gehwegen ragen, sollten diese Verkehrsräume von den Ästen der Bäume freihalten und so einen ungehinderten Verkehr ermöglichen. In der Regel sollte über Gewegen eine Höhe von mind. 2,50 m und über Straßen ein Höhe von 4,50 m regelmäßig freigeschnitten werden. Sollten Schäden an Fahrzeugen oder Personen entstehen kann geprüft werden inwieweit die Eigentümer der Bäume ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Daraus können auch Schadensansprüche geschädigter erwachsen.
Lesen Sie dazu auch die Hinweise von Helge Breloer in ihrem Text:
Verkehrssicherungspflicht und Lichtraumprofil
http://www.baeumeundrecht.de/vsp/ziffer16.htm

Trotz sehr vieler zufriedener Kunden melden sich nur wenige hier mit einem Komentar zurück: Herr Viehoff schrieb zum Beispiel Ende 2022:
„Absolut professionelle und saubere Arbeit, prompte Erledigung, fairer Preis. Ich habe die Firma schon zum zweiten Mal beauftragt, das spricht für sich … und die Arbeit von Herrn Damm.“